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Vierter Bericht zur Lage der älteren Generation in der Bundesrepublik Deutschland: Risiken,
Lebensqualität und Versorgung Hochaltriger – unter besonderer Berücksichtigung demenzieller Erkrankungen
7. Empfehlungen
Vorbemerkung
In den nachfolgenden, von der Sachverständigenkommissioneinstimmig beschlossenen Empfehlungen werden die
wichtigsten Handlungserfordernisse benannt. Sie sind als Quintessenz der vorangegangenen Kapitel anzusehen, insbesondere der umfangreichen Kapitel 3, 4 und 5. Die Empfehlungen sollen eine rasche Orientierung darüber
bieten, welche Veränderungen und Verbesserungen die Kommission im praktischen, im versorgungs- und sozialpolitischen und im gesetzlichen Handlungsfeld für besonders vordringlich hält. Die Kommission ist sich
bewusst, dass sich in einigen Bereichen Überschneidungen mit Empfehlungen insbesondere des Dritten Altenberichts ergeben. Die Empfehlungen folgen der inhaltlichen Gliederung des Berichts. Die detaillierten
Begründungen zu den Empfehlungen sind den einzelnen Kapiteln zu entnehmen.
Empfehlungen zu den Berichtskapiteln
Empfehlungen zu Kapitel 2 „Forschungsaktivitäten zur Hochaltrigkeit, unter besonderer Berücksichtigung
der Demenz”
1. Eine
multidisziplinär angelegte Struktur der Hochaltrigkeitsforschung ist zu entwickeln. Für z. B. die Epidemiologie, Pflegewissenschaft, Molekulargenetik, Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Neurowissenschaft,
Psychologie,Soziologie, Ökonomie und Demographie sollte ein Programm zur Hochaltrigkeitsforschung ausgeschrieben werden, das auch den Informationsaustausch zwischen den Wissenschaftlern und die Verzahnung von Praxis
und Forschung ermöglicht.
2. Wie
die Befunde der Kommission zeigen, fehlt es an universitären gerontopsychiatrischen Einrichtungen, die der kompetente Ort für Demenzforschung wären. DieKommission rät daher zur Einrichtung von Lehrstühlen für
Gerontopsychiatrie analog zu Lehrstühlen für Kinderund Jugendpsychiatrie.
3. Im
Bereich der Demenzforschung besteht dringender Bedarf an Evaluations- und Wirksamkeitsstudien verschiedener Therapieformen und an Versorgungsforschung. Forschung zur Therapie der Demenz ist schwerpunktmäßig in
folgenden Bereichen zu fördern:
(a) Evaluationsmethodik, insbesondere von Sozio- und Psychotherapiestudien unter besonderer
Berücksichtigung von Therapiewirksamkeitskriterien; darüber hinaus sollten Evaluationsinstrumente für die Pflege Demenzkranker entwickelt werden;
(b) Wirksamkeitsvergleichsstudien zwischen den Therapien;
(c) Entwicklung optimierter medikamentöser und psychosozialer Therapien. Im Bereich der
Versorgungsforschung ist die Entwicklung neuer Instrumente zur Erfassung der Lebensqualität bei verschiedenen Schweregraden der Demenz, die Ermittlung optimaler Betreuungsformen für Demenzkranke und neuer nicht
medikamentöser Therapieangebote bei Verhaltensauffälligkeiten zu fördern. Von besonderer Bedeutung für den Bereich der Hochaltrigkeit ist Forschung zu Besonderheiten des Erscheinungsbildes, der Pathogenese und des
Verlaufs von Demenzen und zu Indikatoren des Wohlbefindens Demenzkranker beiKrankheitsbeginn in dieser späten Lebensphase.
Empfehlungen zu Kapitel 3 „Lebensqualität, Risiken und Potenziale des hohen Alters”
Materielle Risiken des hohen Alters und Lebensqualität
4. Um zu
vermeiden, dass der durch die gesetzliche Pflegeversicherung abgedeckte Anteil an den Pflegekosten weiter sinkt und immer mehr Schwer- und Schwerstpflegebedürftige auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen sind, wird
eine regelmäßige Anpassung der Höhe der Pflegeversicherungsleistungen empfohlen. Dringend notwendig ist nach Auffassung der Kommission die Erhöhung der Pflegeversicherungsleistungen an pflegebedürftige Heimbewohner
der Pflegestufe 2 und 3, da bei diesen die Deckungslücke am höchsten ist und sich in den vergangenen Jahren deutlich ausgeweitet hat. Die Finanzierung dieser empfohlenen Leistungserhöhung kann durch eine Anhebung
der Beitragsbemessungsgrenze, eine Ausweitung der Bemessungsgrundlagen, eine Anhebung des Beitragssatzes und/oder durch Umschichtungen bei den verschiedenen Aufwendungen der Pflegeversicherung vorgenommen werden.
5. Haushalte,
in denen Demenzkranke gepflegt werden, müssen finanziell stärker entlastet werden. Die Kommission begrüßt die mit dem Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz eingeführten zusätzlichen Leistungen für Pflegebedürftige in
häuslicher Pflege mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Angesichts der Kosten der Tagespflege und den hohen indirekten Kosten für pflegende Angehörige erscheint der Kommission die
vorgesehene maximale Höhe der finanziellen Hilfe von 460 Euro je Kalenderjahr für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen der ambulanten und teilstationären professionellen Pflege aber als zu gering. Im Hinblick
auf die Zielstellung, pflegende Angehörige nachhaltig zu entlasten, sollte diese finanzielle Leistung erhöht werden.
Wohnungsbezogene Risiken und Möglichkeiten ihrer Vermeidung bei hochaltrigen und demenzkranken Personen
6. Neben
einem Ausbau der personellen Hilfen und unterstützender Einrichtungen zur besseren und intensiveren häuslichen Betreuung und Pflege hochaltriger Menschen wird eine gezielte Anpassung der Wohnung und des räumlichen
Wohnungsumfeldes dieser Altersgruppe empfohlen.Gerade bei den Hochaltrigen erfordert dies eine Intensivierung der Wohnberatung und eine bessere Einbindung von räumlichen Anpassungen in die Organisation der
häuslichen Betreuung. So können in noch höherem Maße als bei den „jüngeren Alten“ Heimeinweisungen vermieden und Unfallrisiken verringert werden. Eine herausragende Wirkung von Anpassungsmaßnahmen bei Hochaltrigen
besteht in einer Erleichterung der häuslichen Pflege und in einer Vermeidung bzw. Verlangsamung der Zunahme von Einschränkungen der selbstständigen Lebensführung. Um solche Wirkungen zu erreichen, empfiehlt die
Kommission folgende Schritte:
– Schaffung eines bundesweit flächendeckenden, dichten Netzes von Wohnberatungsstellen. Jeder ältere
Mensch muss eine Wohnberatungsstelle erreichen können, d. h. in seiner Stadt oder seinem Landkreis. Dies erfordert eine erhebliche Erhöhung der Zahl von Wohnberatungsstellen. Diese müssen nicht eigenständig
organisiert werden, sondern sollten Teil einer integrierten Beratungsstruktur sein (siehe Empfehlung Nr. 56).
– Bessere Information der älteren Menschen und deren Helferinnen und Helfer über die Möglichkeiten zur
Verbesserung ihrer Wohnverhältnisse, aber auch über Alternativen hinsichtlich anderer Wohnformen. Gerade bei Hochaltrigen und ihren Angehörigen ist eine intensive Öffentlichkeitsarbeit besonders wichtig, um die
Informationslücken und geringe Motivation zu Veränderungen auszugleichen.
– Anpassung und Ausweitung des Katalogs von förderfähigen baulichen Maßnahmen und von Hilfsmitteln.Hierfür
ist eine Überarbeitung der „Gemeinsamen Empfehlungen“ für die Förderung der Wohnumfeldverbesserungen für Pflegebedürftige nach § 40 SGB XI aus dem Jahre 1995 erforderlich, unter Berücksichtigung der bisherigen
Erfahrungen der Wohnberatungsstellen (vor allem in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Baden-Württemberg). Darüber hinaus müssen zusätzliche Maßnahmen zur Demenzbewältigung berücksichtigt werden.
– Zur besseren bundesweiten Absicherung der Finanzierung von Wohnberatung wird – über die bestehende
Möglichkeit der Finanzierungsbeteiligung der Wohnberatung anderer Träger aus den Verwaltungsmitteln der Pflegekassen hinaus – die Überarbeitung des Leistungskataloges des SGB XI vorgeschlagen mit dem Ziel, die vor
Wohnumfeldverbesserungen notwendige Wohnberatung für Pflegebedürftige zu finanzieren bzw. mitzufinanzieren.
Soziale Risiken des hohen Alters und Lebensqualität
7. Hilfen
für hochaltrige Frauen und Männer, die nach dem Partnertod allein sind, sollten durch Beratung und Selbsthilfe optimiert werden. Das umfasst Kriseninterventionen, insbesondere in den ersten drei Monaten nach dem
Partnerverlust, aber auch eine längerfristige gemeindenahe Unterstützung der verwitweten Personen. Hausärzten, Mitarbeitern von Sozialstationen und Seelsorgern kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Angebote der
Selbsthilfe können helfen, Gefahren der Einsamkeit, gesundheitlicher Folgeschädigungen oder gar des Suizids abzuwenden. Die Wiedereingliederung in eine Gemeinschaft – Nachbarschaft, Gesprächskreis in der Kirche,
Interessengemeinschaft, Ehrenamt – ist als sinnvolle Intervention zu werten und sollte durch die Altenhilfe auf kommunaler Ebene unterstützt werden.
8. Die
Kommission empfiehlt, zur Prävention von Gewalt gegenüber hochaltrigen Menschen die politische Anti-Gewalt-Arbeit um das Thema Alter zu ergänzen. Die Problematik der Viktimisierung im Alter sollte weder
vernachlässigt, noch dramatisiert werden. Auch wenn die Anzahl der alten Personen, die von Gewalt betroffen sind, möglicherweise klein ist, sollten soziale Hintergründe von Gewalt und die persönliche Verarbeitung
von Opfererfahrungen öffentlich diskutiert werden.
9. Die
Kommission empfiehlt, Forschungen zum Thema Gewalt im Alter zu fördern, um das Wissen in diesem Bereich zu erhöhen. An einer solchen Forschungsförderung sollten sich nicht nur die öffentlichen Mittelgeber
beteiligen, sondern auch die Institutionen, in denen alte Menschen betreut und gepflegt werden.
Epidemiologie der Erkrankungen und Funktionseinschränkungenim höheren Alter
10. Gesundheitliche
Beeinträchtigungen durch häufige chronische Erkrankungen des höheren Lebensalters, wie z. B. Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes mellitus lassen sich durch Reduktion von Risikofaktoren und gesundheitsfördernde
Maßnahmen in allen Altersstufen sowie durch frühzeitiges Erkennen und konsequente Behandlung von Risikofaktoren und frühen Erkrankungsstadien in erheblichem Umfang senken. Die Kommission empfiehlt, der Prävention
und Gesundheitsförderung in allen Altersstufen einen größeren Stellenwert einzuräumen. Die Kommission empfiehlt insbesondere eine Stärkung der Bemühungen zur Intensivierung von Früherkennung und Gesundheitsvorsorge
in der hausärztlichen Versorgung. Der Stellenwert präventiver und rehabilitativer Maßnahmen in der Ausbildung sollte gestärkt und in der Umsetzung durch geeignete Anreize gefördert werden.
11. Für
eine verbesserte Bedarfsplanung im Gesundheitswesen ist es angesichts des rasch wachsenden Anteils der Hochaltrigen unerlässlich, bestehende Datenquellen (z. B. Daten der Kranken- und Pflegeversicherung,
Krankheitsregisterdaten) auch für die Gruppe der Hochaltrigen nach Alter, Geschlecht und Region differenziert aufzuarbeiten. Bei dieser Aufarbeitung ist der im Alter häufig anzutreffenden Multimorbidität adäquat
Rechnung zu tragen.
12. Zur
Beobachtung und Bekämpfung chronischer Erkrankungen im höheren Lebensalter ist der Aufbau aussagekräftiger epidemiologischer Morbiditätsregister voranzutreiben. Solche Register bestehen derzeit nur regional
begrenzt, vielfach unvollständig und teilweise unter explizitem Ausschluss der älteren Bevölkerung für einige wenige Erkrankungen (z. B. Krebs, Herzinfarkt). Es sind die gesetzlichen (u. a. datenschutzrechtlichen),
infrastrukturellen und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine für epidemiologische Register hinreichende vollständige Registrierung für wichtige chronische Erkrankungen (z. B. Schlaganfall,
Herzinfarkt, Krebs, Demenz) unter Einbeziehung der Gruppe der Hochaltrigen zumindest in ausgewählten Modellregionen erlaubt.
13. Die
Hochaltrigen wurden aus der Mehrzahl epidemiologischer und klinischer Studien (einschließlich nationaler Gesundheitssurveys) bislang explizit ausgeschlossen. In der Folge wurden und werden Befunde aus Studien an
jüngeren Altersgruppen vielfach ungeprüft auf das höhere Lebensalter übertragen. Diesem Mangel an empirischer Evidenz sollte durch spezielle Förderung epidemiologischer und klinischer Forschung bei Hochaltrigen
gezielt begegnet werden. Insbesondere für die Optimierung der medikamentösen, psychosozialen und pflegerischen Behandlung Hochaltriger sowie die Anpassung von Therapierichtlinien an die speziellen Bedürfnisse
Hochaltriger werden entsprechende Studien unter Einbezug von Hochaltrigen dringend benötigt.
Gesundes Altern, Demenzrisiko des hohen Alters,Folgen der Demenz und Leben mit Demenz
14. Die
Kommission hält eine breite Aufklärung über normale und pathologische Veränderungen der kognitiven Funktionen im Alter, über wirksame präventive Maßnahmen, über das Wesen der Demenz, den Umgang mit Demenzkranken,
die therapeutischen Möglichkeiten und über bestehende Hilfs- und Versorgungsangebote für notwendig.
15. Bereits
jetzt gibt es über eine Vermeidung und Behandlung von Risikofaktoren kardiovaskulärer Erkrankungen begrenzte Möglichkeiten einer Prävention vaskulär bedingter Demenzen. Für weitergehende Präventionsmöglichkeiten
insbesondere der Alzheimerkrankheit bestehen dagegen noch erhebliche Forschungsdefizite, denen mit entsprechender Förderung gezielt entgegen gewirkt werden sollte. Zwischenzeitlich sind größtmögliche Anstrengungen
im Hinblick auf eine Optimierung der Versorgung demenzkranker Personen zu unternehmen.
16. Folgende
Maßnahmen, die in der Praxis erfolgreich zur Prophylaxe negativer Folgen der Demenz angewandt werden, sollten in die Liste der Heil- und Hilfsmittel aufgenommen werden: Gabe von Zusatznahrung, Hüftprotektoren,
Sturzhelme, Antidekubitusmatratzen oder -betten (bei bettlägerigen und kachektischen Kranken). Es darf nicht hingenommen werden, dass Krankenkassen eine Antidekubitusmatratze erst nach Entstehung eines Dekubitus
genehmigen.
17. Sinnvoll
wäre die freiwillige Ausstattung Demenzkranker mit „Patientenpässen“, die die wichtigsten Informationen enthalten über: durchgeführte diagnostische Maßnahmen, Medikation, Verhaltensauffälligkeiten und andere pflege-
und versorgungsrelevante Merkmale. Es ist allerdings darauf zu achten, dass gerade auch bei Demenzkranken die Gebote der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes eingehalten werden.
Empfehlungen zu Kapitel 4 „Interventionen – Strukturen und Strategien”
Familiale Ressourcen zur häuslichen Pflege Hochaltriger
18. Zurzeit
werden die öffentlichen Leistungen an die Familie vor allem auf die Kindererziehung konzentriert, während die Leistungen der Familie, der Angehörigen und der freiwillig Engagierten bei der Unterstützung, Betreuung
und Pflege der älteren Generation trotz der mit der Einführung der Pflegeversicherung bewirkten Anerkennung der informellen Pflegetätigkeit eher in den Hintergrund geraten. Aber auch solche Leistungen sollten
gesellschaftlich und sozialpolitisch stärker anerkannt werden. In einer gesellschaftlichen Debatte sollten auch die sich aus dem Strukturwandel der Bevölkerung, der Familien und der Arbeitswelt und den kulturellen
Veränderungen ergebenden Probleme und Konflikte der innerfamiliären Unterstützung, Betreuung oder Pflege alter Menschen berücksichtigt werden. Eine öffentliche Diskussion würde den betroffenen Familien
signalisieren, dass sie in einer solchen schwierigen Lebensphase von der Gesellschaft nicht alleine gelassen werden. Dabei kommt den Medien eine besondere Rolle zu, den Konflikten in familialen Hilfe- und
Pflegebeziehungen den Charakter des Tabus zu nehmen.
19. Pflegenden
Angehörigen sollten aktuelle Informationen über Krankheitsprozesse im Alter zugänglich gemachtwerden. Zudem sollten ihnen umfassende Informationen über Hilfs- und Entlastungsangebote innerhalb und außerhalb des
Gesundheitssystems zur Verfügung stehen. Dazu gehören Informationen über Selbsthilfegruppen ebenso wie über wohnortnahe Betreuungssysteme. Hier sollten die Pflege- und die Krankenkassen sowie die Ärzteverbände ihren
Verpflichtungen zur nutzerorientierten Transparenz des Gesundheitssystems endlich gerecht werden. Alle patientenbezogenen Informationen und Dokumentationen sollten so abgefasst sein, dass sie auch für Laien
verständlich sind.
20. Die
Unterstützung von Angehörigen sollte bereits mit Beginn einer häuslichen Pflegesituation einsetzen. Schon in frühen Phasen der Unterstützung alter Menschen durch ihre Angehörigen sollten professionelle und nicht
professionelle Hilfen zur Unterstützung der Helferinnen und Helfer einbezogen werden. Belastungsprävention bietet die Chance, langfristig ein gemeinsames, häusliches Zusammenleben mit dem Kranken zu ermöglichen.
Präventionsprogramme zum Erhalt der Gesundheit pflegender Angehöriger sollten in der angewandten Gesundheitsforschung entwickelt und von den Kommunen, Krankenkassen und Hausärzten umgesetzt werden.
21. Beratung
für pflegende Angehörige sollte als ein Baustein von Präventionsprogrammen entwickelt werden. Im Rahmen von Beratungen sollten pflegenden Angehörigen allgemeine Strategien des Verhaltens im alltäglichen Umgang mit
erkrankten und pflegebedürftigen Personen vermittelt werden. Diese Beratungskompetenzen sollten auch zum professionellen Basiswissen von Pflegekräften und Hausärzten gehören. Dieses Wissen sollte zukünftig sowohl
ein wichtiger Baustein der Ausbildung, als auch der beruflichen Weiterbildung sein.
22. Sofern
dies notwendig ist, sollte pflegenden Angehörigen psychologische und/oder psychotherapeutische Beratung und Betreuung ermöglicht und finanziert werden, um Aggressionen, Beziehungskonflikte und emotionalen Schmerz
abbauen und verarbeiten zu können.
23. Die
Vernetzung professioneller Hilfs- und Entlastungsangebote mit dem informellen Hilfssystem sollte befördert werden. Dabei kommt den Hausärzten eine entscheidende Rolle zu, da in der Regel pflegende Angehörige zu
ihnen als erste Instanz Kontakt aufnehmen. Eine Vernetzung der professionellen mit den informellen Unterstützungssystemen setzt jedoch voraus, dass das professionelle System selbst zusammenarbeitet und
patientenbezogene Informationen austauscht (siehe Empfehlungen Nr. 33 und 53).
24. Zur
Entlastung von Angehörigen und anderen Pflegenden, die Demenzkranke versorgen, sollte eine Infrastruktur zur ambulanten gerontopsychiatrischen Tages und Nachtpflege aufgebaut werden (siehe Empfehlung Nr. 35).
25. Die
Bedingungen für die Vereinbarkeit der Anforderungen von Arbeitswelt und Lebenswelt müssen in Zukunft verbessert werden. Besondere Verantwortung tragen dafür die Sozialpartner (Arbeitgeber und Gewerkschaften) sowie
die Politik. Dies gilt insbesondere für die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Pflege, etwa durch freiwillige Erwerbspausen während der Berufsphase oder reduzierte Arbeitszeit. Dabei sollte Sorge getragen
werden, dass die Berufstätigkeit gerade pflegenden Frauen ermöglicht wird.
26. Bislang
tragen vor allem Frauen – Partnerinnen, Töchter und Schwiegertöchter – die Belastungen der häuslichen Pflege. Es sollte angestrebt werden, die Aufgaben der häuslichen Pflege gerechter zwischen den Geschlechtern zu
verteilen. Männer, vor allem Söhne und Schwiegersöhne, sollten ermutigt und unterstützt werden, verstärkt Aufgaben in der häuslichen Pflege zu übernehmen.
27. Forschung
im Bereich der häuslichen Pflege sollte stärker gefördert werden, vor allem Evaluations- und Versorgungsforschung. Bedeutsame Themen sind die Vereinbarkeit von Pflege und Berufstätigkeit, (Nicht)Inanspruchnahme
professioneller Dienstleistungen durch pflegende Angehörige, die Qualität ambulanter Pflegedienste und teilstationärer Angebote, die Entstehung konfliktbelasteter und gewalttätiger Pflegebeziehungen, die Veränderung
von normativen Grundlagen intergenerativer Pflege sowie die Pflegebereitschaft der erwachsenen Enkelgeneration.
Außerfamiliale soziale Unterstützung, freiwilliges Engagement
28. Durch
rechtzeitige Vorbereitung auf das Alter und die Förderung individueller, nachbarschaftlicher und gruppenbezogener Selbsthilfe, sowie durch verstärkte Angebote zur Qualifikation für freiwilliges Engagement im Rahmen
des Bildungsurlaubes kann das Potenzial des freiwilligen Engagements gestärkt werden. Organisierte Nachbarschaftshilfe und unterschiedliche Formen der Besuchsdienste sollen (weiter)entwickelt und gefördert werden.
Freiwillig Engagierte spielen eine wichtige Rolle bei der Betreuung und Versorgung Hochaltriger. Sie sollen:
– generell Aufwandsentschädigung und Unfallversicherungsschutz erhalten und die eigenen Aufwendungen für
die Aus- und Fortbildung steuerlich absetzen können;
– öffentliche Nahverkehrsmittel kostenlos nutzen können und freien Eintritt (z. B. in Museen, Theater,
Schwimmbäder) erhalten, wenn sie hilfsbedürftige Menschen begleiten;
– bei offiziellen Anlässen eingeladen werden, um so die Bedeutung ihrer Arbeit zu verdeutlichen.
Umweltliche und technische Ressourcen zur Erhaltung der selbstständigen LebensführungHochaltriger
29. Auch
für Hochaltrige nimmt die Nutzung des Automobils als Verkehrsmittel eine besondere Rolle ein. Es bietet für aktive Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer ein wichtiges Instrument zur Kompensation nachlassender Mobilität,
birgt aber bei gleichzeitig pathologisch abnehmender kognitiver Leistungsfähigkeit ein erhebliches Potenzial für Selbst- und Fremdgefährdung. Bei dem zu erwartenden Anstieg des Anteils hochaltriger aktiver
Kraftfahrender bedarf es der Erarbeitung von aktuellen, wissenschaftlich fundierten Standards zur Beurteilung der Fahreignung. Die Aufklärung älterer Menschen hinsichtlich der Fahreignung im Alter sollte verbessert
werden. Wünschenswert wäre die Einrichtung von niederschwelligen Beratungsangeboten, die ältere Menschen nicht nur für dieses Thema sensibilisiert, sondern ihnen konkret die Möglichkeit zur Überprüfung ihrer
Fahreignung bieten.
30. Es
gibt mehrere Ansätze zum Einsatz von Technik im Bereich der Betreuung Demenzkranker. Dabei muss allerdings festgestellt werden, dass zwar auch multidisziplinäre und multinationale Projekte durchgeführt werden, aber
gerade hinsichtlich der Umsetzung im Alltag keine oder kaum wissenschaftlich fundierte Ergebnisse vorliegen. Erforderlich sind anwendungsbezogene Projekte mit wissenschaftlicher Evaluation in diesem Bereich. Dabei
sollte dem steigenden Bedarf an derartiger Technik, den Erwartungen der Erkrankten und Pflegenden hinsichtlich der Bereitstellung von modernen Systemen, aber auch dem volkswirtschaftlichen Aspekt (neue Märkte für
moderne Technologie) mehr Beachtung geschenkt werden.
Medizinische Versorgung
31. Bei
der Ausgestaltung von Versorgungsstrukturen ist der im hohen Lebensalter häufig vorliegenden Multimorbidität verstärkt Rechnung zu tragen. Die bislang überwiegend auf medizinische Diagnosen ausgerichtete
Orientierung der Versorgung ist hin zu einer stärker auf funktionelle Einschränkungen und Behinderungen und deren Verhütung ausgerichtete Orientierung weiterzuentwickeln bzw. zu ergänzen.
32. Eine
wichtige Voraussetzung für eine noch notwendige Optimierung der gesundheitlichen Versorgung alter und hochaltriger Kranker ist eine Kette sinnvoll abgestufter Versorgungskonzepte, die ambulante, teilstationäre und
stationäre Versorgungskonzepte integriert und die das Lebens- und Wohnumfeld so lange und so weit wie möglich als hauptsächliches Aktionsfeld begreift und achtet.
33. Die
Hausärztinnen und Hausärzte bieten sich als Berater und Lotse in den komplizierten Systemen der medizinischen und sozialmedizinischen Versorgung an. Diese Funktion sollte weiter gestärkt werden. Gleichzeitig ist die
Inanspruchnahme des fachärztlichen Konsils deutlich zu intensivieren; dies gilt insbesondere für die Betreuung Demenzkranker (durch die Gerontopsychiatrie, Geriatrie, Psychiatrie, Neurologie).
34. Unter
Berücksichtigung der zu erwartenden zunehmenden Zahl an Hochaltrigen – und damit auch der Demenzkranken – ist ein weiterer Ausbau der stationären geriatrischen und gerontopsychiatrischen Versorgung in Ergänzung zur
allgemeinmedizinischen und allgemeinpsychiatrischen Versorgung notwendig.
35. Die
teilstationäre Versorgung in der Geriatrie und Gerontopsychiatrie ist nach wie vor unzureichend, sowohl was die Tageskliniken als auch Tagespflegeheime betrifft. Restriktiver Handhabung der Kostenübernahme durch die
Krankenkassen für die tagesklinische Behandlung ist entgegen zu wirken, insbesondere auch im Hinblick auf die Einführung des neuen fallpauschalierten Entgeltsystems im Krankenhaussektor und der damit zu erwartenden
weiteren Verkürzung der Patienten-Verweildauer.
36. Der
Aufbau Gerontopsychiatrischer Zentren (GPZ) bzw. gerontopsychiatrischer Versorgungsverbünde muss weiter gefördert werden. Den Besonderheiten ländlicher Regionen ist Rechnung zu tragen. Tagespflegeeinrichtungen
dürfen Demenzkranke nicht ausschließen.
37. Unter
der Bedingung verkürzter teilstationärer und stationärer Behandlungsdauern ist der Ausbau ambulanter geriatrischer und gerontopsychiatrischer Rehabilitation notwendig, wenn die häusliche Versorgung weiterhin
Priorität haben und eine Zunahme der Einweisungen in Pflegeheime vermieden werden soll. Voraussetzung ist die Sicherung der Finanzierung.
38. Durch
die Aufhebung der starren Teilung in ambulante und stationäre Bereiche soll den Pflegeeinrichtungen mit überwiegendem Anteil Demenzkranker unter anderem ermöglicht werden, neue Formen der ärztlichen Versorgung (z.
B. durch Klinikambulanzen, eigene Fachärzte usw.) einzuführen und die Angehörigen an der Pflege und Versorgung der Kranken zu beteiligen
39. Krankenhäuser
sollten verpflichtet werden, bei der Aufnahme einer demenzkranken Person auch die pflegende angehörige Person (falls von ihr erwünscht) aufzunehmen, um dieser die weitere Betreuung des oder der Kranken während des
Aufenthalts zu ermöglichen.
40. Für
die Ermittlung der Fallpauschalen nach dem
DRG-System in der Geriatrie ist eine Anpassung an die sich aus der Multimorbidität ergebenden Erfordernisse notwendig. Die funktionalen Behinderungen müssen ergänzend einbezogen werden. Des Weiteren steht die Lösung des Problems der Teilung von Fallpauschalen zwischen verschiedenen an der Versorgung beteiligten Institutionen an. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass viele Patienten durch Verlegung aus vorbehandelnden Kliniken in die Geriatrie gelangen.
41. Für die Aus- und Weiterbildung ist vordringlich:
(a) die Einführung der Gerontopsychiatrie als festen Baustein in die Ausbildung zum Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zum Altenpfleger und zum Krankenpfleger für die Psychiatrie;
(b) der Aufbau einer qualitätsgesicherten berufsgruppenspezifischen Weiterbildung.
Pflegerische Versorgung
42. Das
wegen der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts noch nicht in Kraft getretene Altenpflegegesetz ist aus Sicht der Kommission eine richtige und notwendige Maßnahme, um die sich verändernden
Anforderungen in den Tätigkeitsfeldern der Altenpflege bereits in der Berufsausbildung zu berücksichtigen. Die Kommission hält eine bundeseinheitliche Regelung der Altenpflegeausbildung für unbedingt erforderlich,
um die Qualität der Pflege und die Attraktivität des Berufs der Altenpflege zu erhöhen. Darüber hinaus sollte die mit der Reform des Krankenpflegegesetzes begonnene und derzeit stagnierende Weiterarbeit an einer
generalistischen, einheitlichen Ausbildungsregelung dringend fortgesetzt werden.
43. Unabhängig
von den gesetzlichen Grundlagen sollte ein Curriculum zur Weiterbildung von Pflegefachpersonen für gerontopsychiatrische Pflege entwickelt werden.
44. Die
Kommission empfiehlt die Weiterentwicklung der akademischen Pflegeausbildung. Insbesondere wird das Bundesgesundheitsministerium aufgefordert, in Zusammenarbeit mit den Länderministerien die Absolventen
grundständiger Pflegestudiengänge als Pflegefachpersonen anzuerkennen und dieses im SGB XI (z. B. § 71 (3)) entsprechend zu formulieren. Darüber hinaus werden die Länder aufgefordert, die Hochschulen darin zu
unterstützen, Master- oder andere weiterführende Studiengänge mit den Schwerpunkten gerontologische und gerontopsychiatrische Pflege einzurichten.
45. Für
den Bereich der Qualität in der Pflege existieren nahezu keine bundesweit verbindlichen Standards. Es empfiehlt sich deshalb die Einrichtung einer nationalen unabhängigen Instanz, die als Forum zur Entwicklung und
Formulierung dieser Standards dienen kann. Dies ist insbesondere in Hinblick auf die Versorgung hochaltriger demenzkranker Personen wegen der besonderen Anforderungen an die Pflege und Betreuung dieses
Personenkreises erforderlich.
46. Die
Arbeitsablaufstrukturen in den Altenpflegeheimen sind im Sinne der Bezugspersonenpflege zu organisieren. Dies ist als Qualitätskriterium in die Qualitätsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
(MDK) aufzunehmen.
47. Um
den Ansprüchen an die Förderung und Erhaltung der Selbstständigkeit der Bewohner umfassender gerecht werden zu können, muss auch in den Altenpflegeheimen ein multiprofessionelles Team, vor allem unter Einbezug der
Physio- und Ergotherapie, vorhanden sein. Eine vertragliche Einbindung von Ärzten in Altenpflegeheime ist so zu gestalten, dass die ärztlichen Leistungen ebenso wie die Leistungen anderer Gesundheitsberufe in die
Pflege und Versorgung integriert sind.
48. Der
erforderliche Anteil der Pflegefachkräfte in stationären Altenpflegeeinrichtungen sollte sich jeweils nach der Art und dem Umfang der zu leistenden Pflege richten. Zu deren Bestimmung bedarf es eines analytischen
Konzepts. Unabhängig davon darf die Fachkraftquote den Mindestwert von 50 % nicht unterschreiten.
49. In
der stationären Altenpflege muss ein analytisches Personalbemessungsinstrument eingesetzt werden, das die Personalforderungen an der Pflegebedürftigkeit (Pflegediagnosen) der Betroffenen ausrichtet. Es sollte nicht
nur die Quantität des erforderlichen Personals erfassen, sondern auch deren Qualifikation. Dieses ist entsprechend
in das Heimgesetz aufzunehmen. Die derzeit verwendeten Verfahren zur Bemessung des Personals in Einrichtungen der Altenpflege sind empirisch nicht abgesichert (Personalrichtwerte, Personalanhaltszahlen). Daher ist die Anwendung analytischer Verfahren trotz inhaltlicher Kritik (z. B. PLAISIR) sinnvoll, solange kein nach pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen optimiertes Verfahren zur Verfügung steht. Das zuständige Bundesministerium wird aufgefordert, die Entwicklung besserer Personalbemessungssysteme zu fördern.
50. In
der Pflegeforschung sind neben den bereits genannten Themen weitere Bereiche von vordringlicher Bedeutung:
– Entwicklung von Indikatoren zur Messung von Ergebnisqualität insbesondere für die Pflege Hochaltriger,
– Untersuchung der Effektivität und Effizienz komplexer Versorgungsketten mit ausdrücklicher Einbeziehung
des Erlebens der Pflegebedürftigen,
– Untersuchung der Effektivität fördernder Pflegemethoden und deren ökonomischer Folgen, vor allem als
Evaluations- und Versorgungsforschung,
– Überprüfung der Vor- und Nachteile verschiedener Modelle häuslicher Pflegearrangements,
– Untersuchung der Effektivität unterschiedlicher Modelle von Lotsenfunktionen für chronisch Kranke und
Pflegebedürftige.
Therapie der Demenz (siehe auch Empfehlungen Nr. 3 und 34 bis 36)
51. Die
leitliniengestützten Therapien der Demenzen müssen ohne altersbegründete Rationierung zur Verfügung stehen. Die Verfügbarkeit der aktuell wirksamsten Therapie, die Gabe von Antidementiva, ist sicherzustellen.
Kostenerwägungen sollten auch den Einsatz nebenwirkungsärmerer medikamentöser Therapie bei Verhaltenstörungen nicht einschränken. Zur Entlastung der Pflegenden müssen zudem Sozio- und Psychotherapie zugänglich sein.
52. Die
psychiatrischen Krankenhäuser sollten ausreichend finanziert werden, um die notwendigen Standards der Behandlung Demenzkranker und anderer psychisch Kranker (Personalausstattung, leitliniengestützte Erfordernisse)
zu gewährleisten. Insbesondere sollten in allen psychiatrischen Krankenhäusern die Vorgaben der Psychiatrie- Personalverordnung (PsychPV) eingehalten werden. Die Schlechterstellung der Geronto- gegenüber der
Allgemeinpsychiatrie bezüglich Arzt- und Psychologenstellen in der PsychPV wirkt diskriminierend. Die Behandlung älterer Menschen erfordert zumindest das gleiche Maß an Personalaufwand wie die Behandlung jüngerer
Menschen. Die Messziffern sollten wenigstens auf das in der Allgemeinpsychiatrie vorgegebene Maß erhöht werden.
Zur Notwendigkeit der Integration und Entwicklung der Unterstützungs- und Versorgungsangebote
53. Die
herrschende Fragmentierung des Gesundheits und Sozialwesens erweist sich gerade in Hinblick auf die Versorgung hochaltriger und demenziell erkrankter Personen als problematisch. Als Lösung dieses Problems bieten
sich verschiedene Ansätze an:
– Es wird empfohlen, die Effekte einer Integration von Krankenversicherung (SGB V) und Pflegeversicherung
(SGB XI) daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit Versorgungsverbesserungen erzielt werden können, insbesondere in Richtung auf eine die Behandlungs und die so genannte Grundpflege integrierende Versorgungsweise,
die dringend fällige Umsetzung des Prinzips „Rehabilitation vor Pflege” und insgesamt die Förderung der rehabilitativen Aspekte der Pflege.
– Es sind regionale Vernetzungsformen mit räumlicher und konzeptioneller Verzahnung zu schaffen. Darin
müssen sektorübergreifend pflegerische, ärztliche und therapeutische Leistungen sowohl von stationären Einrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, geriatrischen Akut- und Rehabilitationseinrichtungen und
Tagespflegeeinrichtungen als auch vom ambulanten Bereich flexibel kombiniert und genutzt werden können.
– Es sind multiprofessionelle Netze im Bereich der ambulanten Versorgung unter Einbeziehung freiwillig
Engagierter zu entwickeln. Diese müssen auch darauf ausgerichtet sein, die Inanspruchnahme professioneller Hilfe im familialen Bereich zu erleichtern. Sie sollten auch als flexible Entlastungsangebote organisiert
sein, die in akuten Notsituationen oder zur Sicherung und Auffrischung von erzielten Rehabilitationsergebnissen genutzt werden können.
54. Der
Wechsel zwischen häuslicher und stationärer Pflege muss flexibler gestaltet werden können. Die Trennung zwischen Altenpflegeheim als ständigem Wohnort bis zum Lebensende und der Kurzzeitpflege als vorübergehender
stationärer Versorgung von meist maximal vier Wochen bei der Verhinderung pflegender Angehöriger muss durch zeitlich flexible Modelle ersetzt werden. Es sollte leichter möglich sein, Pflegebedürftige vorübergehend
auch länger als vier Wochen stationär aufzunehmen.
55. Der
Ausbau der ambulanten und stationären Hospizarbeit ist zu fördern. Die Aufnahme in stationäre Hospize darf sich nicht auf bestimmte Patienten, z. B. Tumorpatienten, beschränken.
56. Die
Einrichtung einer „Integrierten Beratung“ unter kommunaler Trägerschaft zu den vorhandenen Hilfeangeboten ist nach Ansicht der Kommission dringlich. Die Vielzahl unterschiedlicher Beratungsangebote macht es für alle
Beteiligten schwierig (um so älter, um so schwieriger), das jeweils adäquate Versorgungsangebot zu ermitteln. Nach Auffassung der Kommission wäre es unsinnig, für jede Hilfeart eigene Beratungsstellen einzurichten.
Diese Vielfältigkeit würde den Zugang nur noch mehr erschweren. In einer „Integrierten Beratung“ könnte allen Beratungsbedürfnissen unter einem Dach nachgekommen werden oder es wären die zuständigen Spezialisten in
einem zweiten Schritt zu erreichen. Die einzurichtende „Integrierte Beratung“ sollte auch aufsuchend tätig werden können.
Empfehlungen zu Kapitel 5 „Rechtliche Rahmenbedingungen und Notwendigkeiten ihrer Fortentwicklung ”
Zum Verfassungsrecht
57. Ein
besonderes, im Grundgesetz zu verankerndes Benachteiligungsverbot für ältere, insbesondere hochaltrige Personen erscheint zurzeit nicht erforderlich. Es erscheint jedoch geboten, Untersuchungen über mittelbare
gesetzliche Diskriminierungen und insbesondere über faktische Diskriminierungen durchführen zu lassen. Eine entsprechende Förderung sozialwissenschaftlicher und rechtlicher Untersuchungen sollte von den für
Seniorenpolitik zuständigen Bundes- und Landesministerienvorgesehen werden.
58. Das
verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) erstreckt sich auch auf demenziell und chronisch erkrankte Personen. In Erfüllung dieses Grundrechts ist zu beobachten,
ob dieser Personenkreis unmittelbar oder mittelbar verbotenen Diskriminierungen unterliegt. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung.
Zum Zivilrecht
59. Das
Erfordernis der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach § 1904 BGB bei Entscheidungen des Betreuers bei ärztlichen Maßnahmen bedarf einer Überprüfung und einschränkenden Konkretisierung. In seiner gegenwärtigen
Form greift es zu weit. Alle „normalen“, dem ärztlichen Standard entsprechenden Verfahren sollten aus dem vormundschaftlichen Genehmigungserfordernis herausgenommen; es sollte auf besonders risikobehaftete Maßnahmen
beschränkt werden.
60. Für
das rechtliche Institut der Betreuung ist erforderlich, dass eine vorläufige Anordnung der Betreuung auf eine begrenzte Frist ermöglicht wird, da häufig insbesondere in Krankheitssituationen dringlich
Handlungsbedarf besteht und sich gerichtliche Anordnungsverfahren für die Betreuung bis zur definitiven Entscheidung über die Betreuung häufig in die Länge ziehen.
61. Die
staatlich angeordnete Betreuung ist trotz des prinzipiellen Vorranges privater, selbstbestimmter Vorsorge des Betroffenen im Zweifel der neu gesetzlich eingeführten Vorsorgevollmacht vorzuziehen, da häufig
Unklarheiten über die Wirksamkeit einer erteilten Vollmacht bestehen. Im Zweifel ist die Einrichtung einer Betreuungzu empfehlen.
62. Eine
vorhandene, wirksame Patientenverfügung auch in Verbindung mit einer Vorsorgevollmacht hat im Zweifel Vorrang vor den Entscheidungen eines Betreuers.
Zum Strafrecht
63. Es
bedarf keines so genannten Altenstrafrechts mit besonderen Regeln, etwa über die strafrechtliche Verantwortlichkeit und besondere Sanktionen für Hochaltrige.
Die besonderen Probleme bei der Schuldfähigkeit sind jedochzu prüfen.
64. Im Strafrecht sind Opferberatung und Opferunterstützung vor allem für Hochaltrige auszubauen.
Zum Sozialrecht
65. An
der Schnittstelle zwischen SGB V und SGB XI erweist sich die weithin fehlende Realisierung des Vorrangs der Rehabilitation vor ausschließlicher Pflege als problematisch und besonders kritisch. Damit fällt die für
den Personenkreis der Hochaltrigen zentrale geriatrische
Rehabilitation praktisch meist aus, weil sie in der Leistungskompetenz der gesetzlichen Krankenversicherung steht. Die Realisierung der geriatrischen Rehabilitation ist eine gesetzlich vorgesehene Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen. Deshalb hat der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) alle Möglichkeiten einer vorrangigen Rehabilitation zu prüfen. Verändert sich die Situation der Gewährleistung geriatrischer Rehabilitation nicht nachhaltig, ist eine Verschärfung der gesetzlichen Regelungen im Sinne eines Vorrangs der Ausschöpfung aller Rehabilitationsmöglichkeiten vor Gewährung von Pflegeleistungen einzuführen.
66. Die
mangelnde Koordination von Sozialleistungen und der Leistungserbringung stellt auch für hochaltrige Menschen ein besonderes Problem dar. Die bereits gesetzlich verankerten Koordinierungs- und
Kooperationsvorschriften insbesondere im SGB IX, aber auch im SGB V, SGB XI und im BSHG müssen auf eine koordinierungs- und kooperationsbereite Verwaltungspraxis und Praxis der Leistungserbringer stoßen. Es
empfiehlt sich daher, die Implementierung der jetzt schon vorhandenen Koordinierungs- und Kooperationsvorschriften in der Praxis wissenschaftlich zu begleiten, Umsetzungsprobleme zu eruieren und ggf. entsprechende
Gesetzes- und Verfahrensänderungen zu bewirken. Diese Forschung soll von den jeweils zuständigen Bundesministerien, aber auch von den Sozialleistungsträgern und den Organisationen der Leistungserbringer gefördert
werden
67. Im
SGB IX (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) erweist sich der fehlende Einbezug der Pflegeversicherung in die Koordinierungsanliegen des SGB IX als problematisch. Daher ist das SGB XI in dieser Hinsicht
ebenfalls unter die entsprechenden Maßgaben des SGB IX zu stellen.
68. Der
Behindertenbegriff im SGB IX enthält ein auf das Lebensalter bezogenes Kriterium (lebensalterstypische Funktionsbeschränkung). Es ist zu beobachten, ob dieser Bezug auf das Lebensalter in der Praxis zur Versagungvon
Sozialleistungen für ältere, insbesondere für hochaltrige Menschen führt. In diesem Fall sollte auf dieses Merkmal der Lebensalterstypik im Behinderungsbegriff des SGB IX verzichtet werden.
69. Hochaltrige
Personen, deren sozialer Schutz bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit außerhalb des Sozialversicherungssystems oder der Sozialhilfe und damit nicht im Rahmen des Sachleistungsprinzips, sondern im Rahmen eines
Kostenerstattungsprinzips (z. B. für öffentlich Bedienstete durch die Beihilfe, oder bei privaten Versicherungsverträgen) besorgt wird, benötigen häufig Unterstützung bei der Bewältigung der Abrechnungen mit den
Kostenträgern und bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Leistungserbringern. Solche Unterstützung ist bisher nicht vorgesehen. Sie kann aber durch eine Intensivierung des Verständnisses einer
dienstleistenden Verwaltung (bei den Beihilfestellen) bzw. eines kundenfreundlichen Unternehmens (bei den privaten Krankenund Pflegeversicherungsunternehmen) dadurch geboten werden, dass diese sich nicht nur als
Abrechnungsstellen, sondern auch als beratende und unterstützende Stellen verstehen.
70. Das
begrenzte Leistungskonzept der Pflegeversicherung (SGB XI) stellt sich nicht nur für den Kreis der Demenzkranken als besonders problematisch dar. Nach dem gegenwärtigen rein verrichtungsorientierten Begriff der
Pflegebedürftigkeit führt der Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung vor allem in der häuslichen Pflege nicht zu Leistungen aus der Pflegeversicherung. Um insbesondere auch Demenzkranken Leistungen der
Pflegeversicherung für ihren Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf zu gewährleisten, ist der Begriff der Pflegebedürftigkeit in § 14 SGB XI entsprechend zu erweitern. In der selektiven Definition des § 14 SGB XI
wird Pflegebedürftigkeit mit der geleisteten Pflege in ausgewählten Hilfesituationen gleichgesetzt. Deshalb ist zu überlegen, ob im SGB XI allgemein ein weiterer als der bisher verwendete enge Begriff der
Pflegebedürftigkeit einzuführen ist, damit deutlich wird, dass Pflegebedürftigkeit für die pflegebedürftige Person zu einem quantitativ und qualitativ weiteren Bedarf führen kann, als bisher in § 14 SGB XI zum
Ausdruck kommt.
71. Über
die Leistung der Altenhilfe (§ 75 Abs. 1 und 2 BSHG) ist hinsichtlich der praktischen Umsetzung nichts bekannt. Da diese Vorschrift wichtige Hilfen insbesondere bei der Beratung in Fragen der Inanspruchnahme
altersgerechter Dienste vorsieht, könnte diese Leistung auch dazu genutzt werden, problematische Schnittstellen im Wege der Schaffung von Beratungsangeboten zu entschärfen. Voraussetzung für eine den Bedürfnissen
älterer Menschen entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift ist eine Bestandsaufnahme der Implementierung dieser Vorschrift in der Praxis, um ggf. auf dieser Grundlage bei den Sozialhilfeträgern auf Realisierung
dieser Hilfeangebote dringen zu können. Es wird daher empfohlen, dass das für das BSHG zuständige Bundesministerium mit dem für die Altenhilfe zuständigen Bundesministerium entsprechende Erhebungen fördert.
Zum Heimgesetz
72. Auch
mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes ist eine Anpassung insbesondere der heimvertraglichen Bestimmungen des Heimgesetzes an die vielfältigen Ausprägungen der faktischen vertraglichen Gestaltungen des
Betreuten Wohnens nicht vorgenommen worden. Es ist abzuwarten, ob diese fehlende Anpassung nachteilige Auswirkungen für die Bewohner des Betreuten Wohnens hat. Es empfiehlt sich deshalb, die weitere Entwicklung der
rechtlichen Situationen, insbesondere der Vertragsgestaltungen und ihrer Auswirkungen auf die faktischen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten der Bewohner, auf dem Gebiet des Betreuten Wohnens unter dem Blickwinkel des
Verbraucherschutzes begleitend zu beobachten. Dies hat im Wege sozialwissenschaftlicher Erhebungen zu geschehen, um auf dieser Grundlage ggf.das Heimgesetz entsprechend weiter zu entwickeln.
73. In
Einrichtungen mit hochaltriger und gesundheitlich fragiler Bewohnerschaft können die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsmöglichkeiten de facto eingeschränkt sein. Bei den entsprechenden Vorkehrungen für eine
angemessene Realisierung der Mitwirkung auch in solchen Einrichtungen sind besondere Unterstützungen bei der Wahl des Heimbeirats angebracht. Insbesondere sollen die Heimaufsicht und der Heimträger darauf hinwirken,
dass nicht sofort zum Mittel der Bestellung eines Fürsprechers gegriffen wird, sondern dass erst die Möglichkeit einer Wahl solcher Personen geprüft und ggf. durchgeführt wird. Bei der Heranziehung externer Personen ist darauf zu achten, dass diese neben ihrer Eignung auch einen Bezug zu der konkreten Einrichtung und ihrer Bewohnerschaft haben. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Vertreter von Seniorenorganisationen oder auch Angehörige von Heimbewohnern diese Eigenschaften von Hause aus mitbringen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Heimen erscheinen wegen möglicher Loyalitätskonflikte nicht für die Tätigkeit als Heimfürsprecher geeignet. Im Übrigen ist Heimbeiräten auch finanzielle Unterstützung bei Schulungen, Informationsaustausch und bei Heranziehung externen Sachverstands zu geben.
74. Es
existieren keine sozialwissenschaftlichen Erhebungen zur Situation der Mitwirkung in Heimen. Weder ist das Verhältnis der Ausübung von Mitwirkungsrechten zur jeweiligen Bewohnerstruktur erforscht, noch liegen
Untersuchungen über Wahlbeteiligungen oder über faktische Wirkungsmöglichkeiten des Heimbeirats vor. Aus diesem Grund sind insbesondere vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend solche
Untersuchungen zu veranlassen und zu finanzieren
75. Es
fehlt an breit angelegten und insbesondere sozialwissenschaftlich gefestigten Studien zur Praxis der Heimaufsicht und zum Defizit bei der Implementierung des Heimgesetzes durch die Heimaufsichtsbehörden. Es bietet
sich daher an, solche Studien zur Praxis der Heimaufsicht und zur Implementierung des Heimgesetzes zu veranlassen. Wenn aufgrund solcher Befunde strukturelle Mängel in der Heimaufsicht zu Tage treten, könnten sie
auch dazu genutzt werden, zu einer Verbesserung der Heimaufsichtspraxis beizutragen. Da die für die Heimaufsicht zuständigen Länder bisher solche Erhebungen nicht durchgeführt bzw. nicht veröffentlicht haben, ist
das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugendaufgefordert, solche Studien zu fördern.
76. Die
Grundrechtsgewährleistung pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen war bereits 1978 Gegenstand der Befassung der Sozialrechtlichen Abteilung des 52. Deutschen Juristentages. Unabhängig von der Frage, ob eine
Abschaffung von Heimen unter den gegenwärtigen Verhältnissen tunlich ist, bietet sich eine breitere politische Befassung mit diesem Problem im Zusammenhang dem Problem der Versorgung und der Teilhabe älterer und
behinderter Menschen in und außerhalb von Einrichtungen an. Die Beauftragung der nächsten Altenberichtskommission mit diesem Thema könnte sich hierzu als geeignetes Instrument erweisen.
Empfehlung zu Kapitel 6 „Ethik der Solidarität mit Hochaltrigen ”
77. Die
Kommission ist sich bewusst, dass die im Bericht dargestellte Position zur aktiven Sterbehilfe und zur Beihilfe zum Suizid teilweise umstritten ist und dass im Einzelfall andere Erwägungen greifen können. Die
Kommission ist jedoch einhellig zu dem Ergebnis gekommen, dass Bestrebungen zur Lockerung der gesetzlichen Regelungen nicht zu unterstützen sind.
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